SITiG

Satzung

Satzung des Spitzenverbands IT-Standards im Gesundheitswesen (SITiG)

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

„Spitzenverband IT-Standards im Gesundheitswesen (SITiG)“.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin mit der Anschrift: Spitzenverband IT-Standards im Gesundheitswesen (SITiG), Anna-Louisa-Karsch-Str. 2, 10178 Berlin.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Spitzenverbands ist die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere bei der Verbreitung der IT-Standardisierung im deutschen Gesundheitswesen für

Dies wird erreicht durch:

Zur Erreichung seines Zweckes übernimmt es der Verband insbesondere

  1. einzutreten für die Berücksichtigung von internationalen IT-Standards gegenüber allen Beteiligten im deutschen Gesundheitswesen und der Politik
  2. die Kooperation unter den Standardisierungsorganisationen zu fördern
  3. als zentraler Ansprechpartner und Berater für Parlament und Regierung sowie für die Organisationen der Selbstverwaltung in allen Belangen der IT-Standardisierung im Gesundheitswesen aufzutreten
  4. die gemeinsamen Interessen der Standardisierungsorganisationen auf der politischen Ebene wahrzunehmen
  5. bei der politischen Planung und Gesetzgebung mitzuwirken
  6. Interessengruppen wie Patienten, Mediziner, Pflege, Forschung, Industrie und Betreiber, etc. zu beraten und zur Mitarbeit aufzufordern
  7. Austausch und Kooperation mit anderen nationalen und internationalen Gruppierungen und Spitzenverbänden zu ermöglichen und zu fördern
  8. die Positionierung der deutschen Anforderungen in europäischen und internationalen (politischen) Gremien zu unterstützen
  9. Maßnahmen der Förderung von Akzeptanz und Nachfrage der Anwender zu fördern
  10. die Vermittlung von Wissen über Standards und deren Profilierung zu fördern
  11. Bekanntmachungen und Öffentlichkeitsarbeit zu den Verbandszielen zu koordinieren
  12. Initiativen, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen zu fördern, die den Zielen des Vereins folgen
  13. die inhaltliche, fachliche Arbeit von Interoperabilitätsaktivitäten, wie z.B. des „Interoperabilitätsforums“, zu fördern und politisch zu unterstützen.

§3 Eintragung in ein Vereinsregister

Der Verein ist nicht eingetragen.

Die Mitglieder behalten sich vor, den Verein zu einem späteren Zeitpunkt in das Vereinsregister eintragen zu lassen oder eine andere Rechtsform zu wählen.

§4 Mitgliedschaft

Der Spitzenverband wurde im Januar 2017 initiiert
 
Formen der Vereinsmitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können nur Verbände und Vereine werden welche sich den Prinzipien des Joint Initiative Council on SDO Global Health Informatics Standardization (JIC) verpflichten.
 
Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können alle Verbände, Vereine und juristischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützten wollen. Sie haben Sitz und Rederecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
 
Ehrenmitglieder
Auf Beschluss des Vorstandes kann natürlichen Personen, die in besonderer Weise zum Wohle des Verbands gewirkt haben, auf Antrag die beitrags- und stimmrechtsbefreite Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.
 
Antrag auf Aufnahme

Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform, unter Angabe der gewünschten Form der Mitgliedschaft, an den Vorstand zu richten.

Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§5 Austritt eines Mitgliedsverbands

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Kundgebung in Textform an den Vereinsvorstand beendet werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den benannten Vertretern der Mitglieder. Jede natürliche Person kann nur ein Mitglied vertreten.

Jedes Mitglied benennt zwei Vertreter.

Alle Vertreter haben Sitz und Rederecht in der Mitgliederversammlung.

Die Benennung der jeweiligen Vertreter muss in Textform an den Vorstand erfolgen.

Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr.

Zu Mitgliederversammlungen wird zwei Wochen vorher in Textform unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen und deren Tagesordnung sind beim Vorstand anzumelden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beantragen. Sie werden dann innerhalb von vier Wochen abgehalten.

Beschlussfähig ist jede ordentliche Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsverbände anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Vertreter.

Ein Vertreter eines Mitgliedsverbands wird vorab zum Protokollführer ernannt.

Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzulegen, vom Vorstand zu unterzeichnen und zu archivieren.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung und einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.

§9 Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Spitzenverbands und seinen Stellvertreter für zwei Jahre.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen unterschiedlichen Mitgliedsverbänden angehören.

Der Vorsitzende des Spitzenverbands und sein Stellvertreter bilden den Vorstand.

Wählbar sind nur benannte Vertreter von ordentlichen Mitgliedern.

Die Vorstände bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt, auch wenn ihre Amtszeit beendet ist.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer des Spitzenverbands berufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig

§10 Vertretung des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Spitzenverband in allen Angelegenheiten des Verbandes

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

Rechtsgeschäfte im Sinne finanzieller Verpflichtungen über 1.000 EUR sowie längerfristiger Bindungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Spitzenverbands beschließt die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Spitzenverbands fällt das Vermögen des Verbands an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gründungsdatum: 24. Januar 2017 zu Berlin
Letzte Aktualisierung dieser Satzung: 26. Juli 2018

Für den Vorstand